Dr. Hermann Junghans
#kurSHalten

Denkmalschutz und Photovoltaik besser vereinen

Foto: CDU / Christiane LangFoto: CDU / Christiane Lang

Es gilt das gesprochene Wort!

Sehr geehrtes Präsidium, meine sehr geehrten Damen und Herren,

als wir zuletzt im Frühjahr 2023 über Denkmalschutz debattierten, waren sich alle einig: Alle wollten einen besseren Denkmalschutz. Noch häufiger haben wir uns seitdem zur Energiewende und zum Klimaschutz bekannt. Das sind recht einfache Bekenntnisse, solange knappe Finanzmittel oder Konflikte zwischen unterschiedlichen Zielen keine Priorisierungen erzwingen.

Manche machen es sich einfach und erklären ein Anliegen für absolut. So eine einseitige Bevorzugung eines Anliegens ist ein gutes Indiz für Fundamentalismus. Eine verantwortungsvolle, pragmatische Politik hat dagegen alle berechtigten Anliegen im Blick und nimmt, wenn es erforderlich werden sollte, differenziertere Abwägungen vor. Konflikte werden dann so gelöst, dass in einem die Reichweiten der im Konflikt stehenden Interessen jeweils so weit zurückgenommen werden, dass sie den Kernbereich der anderen Interessen nicht mehr entgegenstehen. Verfassungsrechtler bezeichnen das als „Konkordanz“. Zusätzlich erfolgt eine klassische Abwägung nach den Kriterien „geeignet“, „erforderlich“ und „angemessen“

Ein solches Vorgehen führt nicht immer zu einheitlichen Ergebnissen. Deshalb ist es sinnvoll, über die eigenen Abwägungen hinaus, auch noch zusätzlich zu vernünftigen Kompromissen mit anderen Überzeugungen bereit zu sein. Das mag nicht immer zu idealen Ergebnissen führen, aber meistens zu tragfähigen!

Was heißt das in der Praxis?

Die Abwägungen zur Genehmigung von Photovoltaikanlagen auf, an und bei Denkmalen sind dafür ein anschauliches Beispiel. Hier hat es in der Vergangenheit und auch heute noch, bei vergleichbaren Fällen auch sehr unterschiedliche Entscheidungen der Denkmalbehörden gegeben. Um für mehr Einheitlichkeit und damit auch für eine bessere Vorhersehbarkeit von Verwaltungsentscheidungen zu sorgen, hat man deshalb ein Instrument genutzt, das unter den Oberbegriff der „ermessenslenkenden Richtlinien“ fällt.

Für die denkmalrechtliche Bewertung von Solaranlagen gibt es deshalb bereits einen solchen Leitfaden, der auf eine nachvollziehbare und vor allem auch einheitliche Anwendung des Denkmalrechts hinwirken soll.

Es gibt nun mehrere Gründe, den Leitfaden zu evaluieren und zu verbessern:

Zum einen macht es grundsätzlich Sinn, Erfahrungen mit der Anwendung von Vorschriften nach einer gewissen Zeit auch mal auszuwerten und für Verbesserungen zu nutzen. Zum anderen gibt es erstaunliche technische Entwicklungen, auch in der Gestaltung von Solaranlagen, die optisch gefälliger sind und kaum noch auffallen. Das heißt aber nicht, dass auf allen Denkmalen zukünftig Solarzellen verlegt werden sollen, selbst wenn diese optisch kaum noch auffallen sollten. Für mich sind Solaranlagen auf dem Holstentor oder dem Lübecker Rathaus weiterhin nicht denkbar. Denkmale von herausragender Bedeutung sollten nicht für die Gewinnung von Energie umgewidmet werden. Zudem darf auch in denkmalgeschützte Substanz nicht zum Schaden des Denkmals eingegriffen werden. Andererseits sollte bei schlichteren Denkmalen, wie auf einer teildenkmalgeschützten Scheune aus dem 19. Jahrhundert, deren Dach schon mehrfach erneuert wurde, problemlos Solaranlagen installiert werden können, wenn diese kaum auffallen. Neben so eindeutigen Fällen wie dem Holstentor und der Scheune wird es dazwischen auch ein Mittelfeld von Abwägungsfällen geben, die schwerer zu entscheiden sind. Die Auseinandersetzung mit diesen Fragen erfordert nachvollziehbare Regeln. Sie legt auch eine Kategorisierung von Denkmalen nahe, die es bislang schon gibt, aber erst auf der Ebene von Abwägungsentscheidungen. Es wäre eine Erleichterung der Arbeit der Denkmalbehörden eine solche Kategorisierung schon bei der Eintragung von Denkmalen vorzunehmen. Bei der Formulierung dieses Antrages war auch darüber nachgedacht worden, ob sich der Leitfaden zukünftig mit allen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere auch mit Wärmepumpen und Windenergie befassen sollte. Es zeigte sich aber schnell, dass die technischen und rechtlichen Bedingungen zu unterschiedlich sind, um diese Fälle schon jetzt in einem gemeinsamen Leitfaden zusammenzufassen. Das Thema Energiewende und ihre Vereinbarkeit mit Denkmalschutz und Denkmalpflege wird uns deshalb noch lange beschäftigen.